VV-Waengi Unsere Statuten

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Unsere Statuten


Verkehrs- und Verschönerungsverein Wängi

 

Statuten

Verkehrs- und Verschönerungsverein Wängi

 

Gründung: 21. Juni 1934

Statutenrevisionen: 13. Februar 1970, 22. Mai 1992 und 6. Juni 2014

 

I. Name, Sitz, Haftbarkeit

 

Art. 1

Unter dem Namen Verkehrs- und Verschönerungsverein Wängi (VVW) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2

Der Sitz des Vereins ist Wängi TG.

Art. 3

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftbarkeit ist ausgeschlossen.

 

II. Aufgaben

 

Art. 4

Allgemein übernimmt der VVW Aufgaben, welche nicht in den Bereich einer Gemeinde, anderen Vereinen und Parteien fallen, namentlich

–  Unterstützung oder Durchführung von Massnahmen, die zur Verschönerung unserer engeren Heimat und zur Hebung des Wohlbefindens ihrer Bewohner beitragen, wie Schaffung

von Ruhebänken, Spazierwegen, Themenwegen und Grillplätzen.

–  Formulierung und Koordination von Verkehrsbedürfnissen im Sinne des Wohls der Gesamtbevölkerung.

–  Förderung von Bestrebungen zum Schutz des Dorfes und seiner Umwelt.

–  Stellungnahme zu raumplanerischen Fragen.

–  Unterhalt der aufgestellten Ruhebänke auf Gemeindegebiet, Betreuung von Blumenschmuck.

III. Mitgliedschaft

Art. 5

Mitglieder können sein, natürliche und juristische Personen, welche alle den gleichen Mindest- Jahresbeitrag entrichten. Der Beleg des Einzahlungsscheines ist zugleich Mitgliederausweis,

wobei juristische Personen nur mit einer Stimme an den Wahl- und Stimmgeschäften teilnehmen können.

Stimmberechtigung ab 18 Jahren.

Die erstmalige Einzahlung des Mitgliederbeitrages gilt als Beitrittserklärung.

 

IV. Organe

 

Art. 6

Die Organe des Vereins sind

–  die Mitgliederversammlung

–  der Vorstand

–  die Rechnungsrevisoren

 

V. Die ordentlichen oder ausserordentlichen MitgliederversammIungen

 

Art. 7

Der Verein hält ordentlicherweise alle 2 Jahre eine Mitgliederversammlung ab.

Allfällige ausserordentliche Versammlungen bestimmt der Vorstand, oder wenn wenigstens 1/5 aller Mitglieder dies verlangen, wobei die Versammlung innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.

Art. 8

Geschäfte:

1. Wahl des Vorstandes und von 2 Rechnungsrevisoren in offener Abstimmung.

2. Abnahme der Jahresrechnungen und des Tätigkeitberichtes.

Art. 9

Die Mitgliederversammlung und deren Traktandenliste sind mindestens 2 Wochen im voraus bekanntzugeben. Die Wahl des Mittels der Bekanntgabe obliegt dem Vorstand.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Es können nur Beschlüsse gefasst werden, die auf der Traktandenliste figurieren.

 

VI. Der Vorstand

 

Art. 10

Der Vorstand besteht aus

–  Präsident und Vizepräsident

–  Aktuar und Kassier

–  Beisitzern

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Präsident wird durch die Mitglieder- versammlung bestimmt; im übrigen konstituiert sich der Vorstand selber. Bei Rücktritten innerhalb der Amtszeit ergänzt sich der Vorstand, vorbehältlich der Bestätigung in der Mitgliederversamm- lung, selber.

Art. 11

Zu seinen Aufgaben und Befugnissen gehören:

–  die gesamte Verwaltung und Geschäftsleitung, soweit sie nicht ausschliesslich der Mitglieder- versammlung vorbehalten sind

–  Beschlüsse, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zustehen

–  Festsetzung des Mitgliederbeitrages

–  Ausschluss von Mitgliedern ohne Angabe von Gründen

Der Präsident leitet die Sitzungen und Versammlungen. Präsident und Vizepräsident führen mit Kassier oder Aktuar rechtsverbindliche Unterschrift zu zweien.

 

VII. Die Rechnungsrevisoren

 

Art. 12

Es werden 2 Rechnungsrevisoren gewählt.

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung.

 

VIII. Das Kassawesen

 

Art. 13

Die Einnahmen bestehen aus:

–  Mitgliederbeiträgen

–  dem Ertrag des Vereinsvermögens

–  besonderen Beiträgen und Schenkungen

Die Ausgaben bestehen in der Deckung von Bedürfnissen

–  für die Vereinsaufgaben

–  für die Verwaltung

Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

 

IX. Schlussbestimmungen

Art. 14

Eine Statutenrevision kann stattfinden, wenn sie als Traktandum zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben wird. Zur Gültigkeit einer Statutenänderung ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Art. 15

Der Verein kann mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. In diesem Fall fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Wängi.

Die Vereinsdokumente werden ebenfalls der Gemeinde Wängi zur Verwahrung übergeben, bis sich wieder eine Institution mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung gebildet hat.

Nach 20-jähriger Wartezeit kann der Gemeinderat Wängi über Kapital und Zinsen, sowie andere Werte frei verfügen.

Vorstehende Statuten wurden in der Mitgliederversammlung vom 6. Juni 2014 genehmigt und in Kraft gesetzt.

 

Wängi, den 7. Mai 2014

 

Der Präsident Der Aktuar Peter D'Angelo Ueli Hüsser


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Statuten VV-Wängi
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